Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. März 2011 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2011,
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte zu tragen.
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