Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2011 erfolgte Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung hierfür wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§
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