OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.07.1994
3 Wx 303/94
Normen:
KostO § 14 § 31 § 107 § 108 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1995, 84
FamRZ 1995, 102
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 367/93
AG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 36 VI 369/84

Geschäftswert für Erbschein-Einziehungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.07.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 303/94

DRsp Nr. 1995/4664

Geschäftswert für Erbschein-Einziehungsverfahren

»1. Maßgebend ist der Wert des - gesamten - Reinnachlasses zur Zeit des Erbfalls. 2. Kapitalvermögen in der ehemaligen DDR ist nach dem Wechselstubenkurs umzurechnen. 3. Bei der Einschätzung von Grundbesitz in der ehemaligen DDR nach den Einheitswerten 1935 ist eine zusätzliche "Abwertung" nicht sachgerecht. 4. Pflichtteilsansprüche und valutierte Grundstücksbelastungen, für die auch persönlich gehaftet wird, sind als Nachlaßverbindlichkeiten zu berücksichtigen.«

Normenkette:

KostO § 14 § 31 § 107 § 108 ;

Gründe:

I. Die Mutter der Beteiligten ist am 15. Februar 1984 verstorben; sie hinterließ im wesentlichen Grund- und Kapitalvermögen im Gebiet der damaligen DDR. Aufgrund eines Testamentes wurde dem Beteiligten zu 1 im Oktober 1984 ein Erbschein erteilt. Nach seinen Angaben zur Nachlaßmasse wurde der Geschäftswert auf 39. 100,00 DM festgesetzt.