Der Erblasser war seit dem 18.7.1958 mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Aus dieser Ehe sind die drei Beteiligten zu 2 bis 4 hervorgegangen. Die Beteiligte zu 5 ist am 28.1.1953 als nichteheliches Kind der damals noch ledig gewesenen Beteiligten zu 1 geboren worden. Der Erblasser hat durch Erklärung vor dem Stadtjugendamt am 4.3.1953 die Vaterschaft zu der Beteiligten zu 5 anerkannt. Durch den am 14.7.1953 von dem Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - rechtskräftig bestätigten notariellen Annahmevertrag vom 5.6.1953 haben die Eheleute H. die Beteiligte zu 5 als gemeinschaftliches Kind angenommen.
Verfahrensgeschichte
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