FG Niedersachsen - Beschluss vom 27.04.2001
1 V 665/00
Normen:
BewG § 138 Abs. 5 ; ErbStG § 13a; FGO § 114 ; FGO § 69 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1105

Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts; Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Wirtschaftliche Einheit; Vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung; Einstweilige Anordnung - Feststellungsbescheid über den Grundstückswerts als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaftsteuer auch soweit, als die Art. der wirtschaftlichen Einheit festgestellt wird; vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung

FG Niedersachsen, Beschluss vom 27.04.2001 - Aktenzeichen 1 V 665/00

DRsp Nr. 2001/10739

Gesonderte Feststellung des Grundstückswerts; Feststellungsbescheid; Grundlagenbescheid; Folgebescheid; Wirtschaftliche Einheit; Vorläufiger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung; Einstweilige Anordnung - Feststellungsbescheid über den Grundstückswerts als Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Erbschaftsteuer auch soweit, als die Art. der wirtschaftlichen Einheit festgestellt wird; vorläufiger Rechtsschutz nur im Wege der Aussetzung der Vollziehung

1. Der Bescheid über die Feststellung des Grundstückswerts nach § 138 Abs. 5 BewG und der diese Feststellungen aufnehmende Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerbescheid stehen zueinander im Verhältnis Grundlagenbescheid-Folgebescheid, und zwar auch insoweit, als es um die Feststellung der Betriebsvermögenseigenschaft geht. 2. Wegen der Vorschaltung des Feststellungsbescheides als Grundlagenbescheid ist vorläufiger Rechtsschutz in Form von Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides, die von ihrem Wesen her bei einer zu hohen Steuerfestsetzung eingreift, nicht möglich. 3. Um den Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13 a ErbStG zu erhalten, muss daher Verpflichtungsklage erhoben werden, bei der vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nur durch Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu erlangen ist.