OLG Hamm - Beschluss vom 01.03.2005
10 W 87/04
Normen:
HöfeO § 13 ; BGB § 1120 § 1127 § 1192 ;
Vorinstanzen:
AG Werl, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Lw 4/04

Gewähr von Nachabfindungsansprüchen aus § 13 HöfeO

OLG Hamm, Beschluss vom 01.03.2005 - Aktenzeichen 10 W 87/04

DRsp Nr. 2005/20155

Gewähr von Nachabfindungsansprüchen aus § 13 HöfeO

Nachabfindungsansprüche sind nicht auf die in § 13 HöfeO ausdrücklich erwähnten Fälle beschränkt. Nachabfindungsansprüche in rechtsanaloger Anwendung des § 13 I HöfeO setzten voraus, dass der Hoferbe durch den für die Nachabfindungspflicht in Rede stehenden Vorgang einen Erlös oder erheblichen Gewinn erzielt.

Normenkette:

HöfeO § 13 ; BGB § 1120 § 1127 § 1192 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller und seine Schwester T - Antragstellerin in dem ebenfalls anhängigen Verfahren 10 W 89/04 - sind die jüngeren Kinder des Erblassers Theodor G und seiner Ehefrau G. Der Antragsgegner ist das älteste der 3 Kinder und Eigentümer des im Grundbuch von Z Bl. 0004 eingetragenen Grundbesitzes, der seit dem 02.03.1950 als Hof i.S.d. Höfeordnung eingetragen ist.

Bis zu seinem Tode am 21.12.1990 war der Vater der Parteien Eigentümer des Hofes. Aufgrund eines von ihm errichteten Testamentes wurde zunächst seine Ehefrau G Vorerbin des Hofes; ihre Vorerbschaft endete mit Erreichung des 60. Lebensjahres am 24.11.1995. Bezüglich des hofesfreien Vermögens ist sie unbeschränkte Alleinerbin des Erblassers. Hofnacherbe ist seit dem 24.11.1995 der Antragsgegner.