I. Die miteinander verheirateten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden im Streitjahr 2002 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wurde am ... August 1947, die Klägerin am ... August 1947 geboren. Bis zum 31. Dezember 2001 waren sie zusammen mit A und B als Kommanditisten Gesellschafter der C-GmbH & Co. KG. Zum 1. Januar 2002 wurde der Betrieb der KG durch die Veräußerung des Betriebsgrundstücks und die Überführung der übrigen Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen aufgegeben.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragten die Kläger die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Tarifvergünstigung und setzte die Einkommensteuer 2002 auf 50 143 EUR fest. Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und beantragten die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres. Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG hätten im Zeitpunkt der Betriebsaufgabe vorliegen müssen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.
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