LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 06.02.2015
L 4 R 1017/13
Normen:
SGB I § 58; BGB § 1922; SGB VI § 35 S. 1; SGB IV § 19 S. 1; SGB VI § 115 Abs. 1 S. 1; SGB I § 59 S. 2; SGB X § 44; SGB VI § 102 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 26.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 434/13

Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)Rücknahme des Rentenantrags durch den Versicherten vor BescheidungStreit um die Zahlung von Altersrente an die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen VersichertenFiktion eines Rentenantrags mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.02.2015 - Aktenzeichen L 4 R 1017/13

DRsp Nr. 2015/4556

Gewährung einer Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) Rücknahme des Rentenantrags durch den Versicherten vor Bescheidung Streit um die Zahlung von Altersrente an die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten Fiktion eines Rentenantrags mittels des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

Hat ein Versicherter seinen Rentenantrag vor Bescheidung zurückgenommen, fehlt es an einer wirksamen Antragstellung gem. § 115 Abs. 1 S. 1 SGB VI, sodass ein Anspruch der Rechtsnachfolgerin auf Zahlung von Altersrente aus der Versicherung (hier ihres Vaters) nicht gegeben ist. Ein später von der Rechtsnachfolgerin gestellter "Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X" kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einem überprüfbaren (Vor-)Bescheid fehlt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 26.09.2013 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird endgültig auf 30.011,12 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 58; BGB § 1922; SGB VI § 35 S. 1; SGB IV § 19 S. 1; SGB VI § 115 Abs. 1 S. 1; SGB I § 59 S. 2; SGB X § 44; SGB VI § 102 Abs. 5;

Tatbestand