BGH - Urteil vom 04.12.2001
X ZR 167/99
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2002, 324
DB 2002, 577
DStR 2002, 1495
MDR 2002, 688
NJW 2002, 1046
NZG 2002, 323
WM 2002, 707
ZEV 2002, 114
ZIP 2002, 479
Vorinstanzen:
OLG Zweibrücken,
LG Zweibrücken,

Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens

BGH, Urteil vom 04.12.2001 - Aktenzeichen X ZR 167/99

DRsp Nr. 2002/1948

Grober Undank durch Gründung eines Konkurrenzunternehmens

»Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß die Gründung eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als grober Undank gegenüber dem Schenker des Gesellschaftsanteils zu werten ist.«

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Beklagte, Vater des Klägers, war Alleininhaber der L. P. V. mbH, die Komplementärin der P. M. GmbH & Co. KG mit Sitz in Z. ist. Das Unternehmen befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Zerkleinerungsmaschinen für die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunternehmen zu binden, übertrug der Beklagte im Oktober 1988 im Wege der Schenkung dem Kläger und dessen Bruder je einen Geschäftsanteil von 2.500,-- DM an der L. P. V. mbH, was einer Beteiligung von 5 % entspricht, sowie von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000,-- DM je einen Anteil von 20.000,-- DM. Beide Brüder waren in der Folgezeit zunächst mitgeschäftsführend in den Unternehmen tätig.