OLG Düsseldorf - Urteil vom 09.02.1994
5 UF 17/91
Normen:
BGB § 1378 § 1376 Abs. 1 § 1374 § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1384
NJW-RR 1994, 1411

Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.1994 - Aktenzeichen 5 UF 17/91

DRsp Nr. 1995/1445

Größere Geldzuwendungen von Schwiegereltern an Eheleute und Zugewinnausgleich

»1. Bei größeren Geldzuwendungen von Eltern eines Ehegatten an Eheleute kann im Zweifel kein Lebenserfahrungssatz oder eine Vermutung des Inhalts angenommen werden, daß die Schenkung, setzen sich die Eheleute vermögensmäßig auseinander, nur demjenigen Ehegatten zugedacht war, der dem Schenker nahestand.2. Erfolgen größere Zuwendungen von Eltern an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter mit dem Zweck, den Eheleuten die wirtschaftliche Grundlage ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zu sichern, begründet das Scheitern der Ehe einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach BGB § 242.3. Haben die Eltern mit der Zuwendung keine eigenen Interessen verfolgt und hätten sie die Zuwendung für den Fall, daß sie das Scheitern der Ehe ihrer Kinder vorausgesehen oder überhaupt bedacht hätten, voll und nur ihrem Kind als Zuwendungsempfänger erbracht, ist die Rückabwicklung nach BGB § 242 wie eine ehebedingte Zuwendung unter Ehegatten zu behandeln und unterliegt - vorrangig - unter Ausschaltung von BGB § 1374 Abs 2 dem Zugewinnausgleich.«