BFH - Beschluss vom 26.02.2003
II B 202/01
Normen:
GrEStG (1983) § 3 Nr. 6 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1000
BFH/NV 2003, 864
BFHE 201, 323
BStBl II 2003, 528
DB 2003, 974
DStR 2003, 777
ZEV 2003, 251
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 24.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 6405/98 GrE

Grunderwerbsteuer bei Gesamthand

BFH, Beschluss vom 26.02.2003 - Aktenzeichen II B 202/01

DRsp Nr. 2003/6464

Grunderwerbsteuer bei Gesamthand

»Bei der Anwendung des § 5 GrEStG 1983 können der Gesamthand über den Rechtsgedanken des § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 persönliche Eigenschaften der Gesamthänder quotal zugerechnet werden. § 5 GrEStG 1983 ist dementsprechend auch bei einer Verwandtschaft in gerader Linie zwischen demjenigen, der ein Grundstück auf eine Gesamthand überträgt, und den an dieser Gesamthand beteiligten Gesamthändern anzuwenden. Dabei wird über § 3 Nr. 6 GrEStG 1983 lediglich das fehlende, von § 5 GrEStG 1983 vorausgesetzte Tatbestandsmerkmal "Gesamthänder" ersetzt. Die Vergünstigung nach § 5 GrEStG 1983 kann aber auch in diesen Fällen nur gewährt werden, wenn der mit dem Grundstücksveräußerer in gerader Linie verwandte Gesamthänder seine Gesellschafterstellung unverändert aufrechterhält.«

Normenkette:

GrEStG (1983) § 3 Nr. 6 § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, kaufte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 30. Dezember 1997 von A ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 954 500,05 DM. Gesellschafter der Klägerin waren zu diesem Zeitpunkt die C GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin ohne vermögensmäßige Beteiligung sowie D, die Mutter des Grundstücksverkäufers (A), welche zu 100 v.H. am Gesellschaftsvermögen beteiligt war.