BFH - Beschluss vom 16.05.2003
II B 50/02
Normen:
BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1150
ZEV 2003, 381

Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter Verfahren

BFH, Beschluss vom 16.05.2003 - Aktenzeichen II B 50/02

DRsp Nr. 2003/9806

Grundsätzliche Bedeutung; Anteile an Kapitalgesellschaften - Stuttgarter Verfahren

Die Frage, wann die Schätzung des gemeinen Wert nicht notierter Anteile an KapG nach dem Stuttgarter Verfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt, ist einer abstrakten Beantwortung nicht zugänglich und nur für den konkreten Einzelfall zu beantworten.

Normenkette:

BewG § 11 Abs. 2 S. 2 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Ehemanns. Die Eheleute waren je zur Hälfte an der 1987 gegründeten X-GmbH (GmbH) beteiligt, die mit einem Stammkapital von 100 000 DM ausgestattet war. Im April 1997 veräußerten sie ihre Geschäftsanteile zu einem Gesamtpreis von 7 442 452 DM an einen Dritten. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte nach einer Außenprüfung den gemeinen Wert der Anteile auf den 31. Dezember 1993, 1994 und 1995 gesondert und einheitlich auf 18 239 DM, 24 696 DM bzw. 14 564 DM je 100 DM des Stammkapitals fest.