Streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit der Zuwendung eines Grundstückes übernommen hat, den Wert des Erwerbes mindern, wenn die Zuwendende sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hat und die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich der Zinsen und der Tilgungsleistungen trägt.
Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995, Teil A, überschrieben mit "Schenkungs- und Übertragungsvertrag", (UR-Nr. 426/95 des Notars V. in G.) übertrug Frau ..., die Mutter des Klägers, diesem das im Grundbuch von G., Amtsgericht G., Blatt 2091, eingetragene Grundstück, Gemarkung G., Flur 9, Flurstück 116, Gebäude- und Freifläche, 1030 qm groß.
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