FG Münster vom 28.01.1999
3 K 2120/97 Erb
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10, § 12 ;
Fundstellen:
EFG 1999, 482

Grundstücksschenkung mit Schuldübernahme und Nießbrauchsvorbehalt

FG Münster, vom 28.01.1999 - Aktenzeichen 3 K 2120/97 Erb

DRsp Nr. 2001/3038

Grundstücksschenkung mit Schuldübernahme und Nießbrauchsvorbehalt

Die Übernahme von Grundstücksschulden durch den Beschenkten mit befreiender Wirkung für den Schenker bleibt für die Frage der freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ebenso unberücksichtigt wie bei der Ermittlung des Wertes der Bereicherung nach § 10 i.V.m. § 12 ErbStG, wenn der Schenker sich den Nießbrauch an dem geschenkten Grundstück vorbehalten und sich verpflichtet hat, weiter die Tilgungsleistungen für die vom Beschenkten übernommenen Schulden zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10, § 12 ;

Gründe:

Streitig ist, ob Verbindlichkeiten, die der Kläger im Zusammenhang mit der Zuwendung eines Grundstückes übernommen hat, den Wert des Erwerbes mindern, wenn die Zuwendende sich den Nießbrauch an dem Grundstück vorbehalten hat und die auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen und privaten Lasten einschließlich der Zinsen und der Tilgungsleistungen trägt.

Mit notariellem Vertrag vom 21. Dezember 1995, Teil A, überschrieben mit "Schenkungs- und Übertragungsvertrag", (UR-Nr. 426/95 des Notars V. in G.) übertrug Frau ..., die Mutter des Klägers, diesem das im Grundbuch von G., Amtsgericht G., Blatt 2091, eingetragene Grundstück, Gemarkung G., Flur 9, Flurstück 116, Gebäude- und Freifläche, 1030 qm groß.