FG Köln - Zwischenurteil vom 17.05.2001
15 K 4884/93
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1139
ZEV 2002, 474

Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung einer dauernden Last bei gleichzeitiger Rückmietung des übertragenen Grundstücks

FG Köln, Zwischenurteil vom 17.05.2001 - Aktenzeichen 15 K 4884/93

DRsp Nr. 2002/2026

Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung einer dauernden Last bei gleichzeitiger Rückmietung des übertragenen Grundstücks

Wird im Rahmen einer Regelung der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück übertragen, während gleichzeitig dem Übertragenden ein lebenslanges Mietrecht für eine in dem Gebäude vorhandene Wohnung eingeräumt sowie im Gegenzug eine dauernde Last in Höhe von 90% der jährlichen Bruttomieteinnahmen aus der Vermietung dieser Wohnung vereinbart wird, handelt es sich um eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die steuerrechtliche Anerkennung einer Vertragskonstruktion, mit der die Mutter bzw. Schwiegermutter der Kläger nach Übertragung eines Wohnhauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kläger eine Wohnung des Hauses zurückmietete und von den Klägern Zahlungen etwa in Höhe des Mietzinses erhielt.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 1986 bis 1988 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als ..., die Klägerin war in den Streitjahren im wesentlichen als Hausfrau tätig.