BFH - Urteil vom 10.03.1999
II R 55/97
Normen:
GrEStG (1983) § 6 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1376

Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand; Steuervergünstigung

BFH, Urteil vom 10.03.1999 - Aktenzeichen II R 55/97

DRsp Nr. 1999/8306

Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand; Steuervergünstigung

1. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG 1983 liegen nicht vor, wenn entspr. einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (Anschl. an BFH-Urt. v. 24.4.1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 456). 2. Dem tatsächlichen Vollzug des vorgefassten Plans, d. h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligungen der grundstückseinbringenden Gesellschafter kommt keine eigene tatbestandsgründende Bedeutung zu.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 6 Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 28. Juni 1991 verpflichteten sich V und E in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein zum Gesamthandsvermögen der Gesellschaft gehörendes Grundstück auf die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --eine KG-- zu übertragen.