1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 21.06.2012, Az.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Gera vom 19.03.2012 wird aufgehoben.
Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 16.03.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.
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