OLG Thüringen - Endurteil vom 06.02.2013
7 U 560/12
Normen:
BGB § 894; BGB § 899; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 3; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 4; EGBGB Art. 233 § 2c;
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 295/12

Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten bei Divergenz von Grundbuch und Gebäudegrundbuch in den Neuen Bundesländern nach dem Sechsten Teil des Einführungsgesetzes zum BGB

OLG Thüringen, Endurteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 7 U 560/12

DRsp Nr. 2013/16219

Gutgläubiger Erwerb von Grundstücksrechten bei Divergenz von Grundbuch und Gebäudegrundbuch in den Neuen Bundesländern nach dem Sechsten Teil des Einführungsgesetzes zum BGB

1. Nicht jede Unrichtigkeit des Grundbuchs berechtigt zur Eintragung eines Widerspruchs, der nur dazu dient, einen Rechtsverlust durch gutgläubigen Erwerb zu verhindern. Ist ein solcher Erwerb aus Rechtsgründen nicht denkbar, so fehlt dem Widerspruch das Rechtsschutzinteresse (Anschluss an OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.04.1997, 4 U 261/96). 2. Ist ein Grundstücksrecht nur im Grundbuch, nicht aber im Gebäudegrundbuch eingetragen, so ist das Grundbuch unrichtig; denn das Grundstücksrecht erfasst auch das separate Eigentum am Gebäude. 3. Im Anwendungsfall des Art. 233 § 2c Abs. 3 EGBGB ist trotz der Unrichtigkeit des Gebäudegrundbuchs ein Rechtsverlust des Gläubigers durch gutgläubigen Erwerb ausgeschlossen.

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 21.06.2012, Az. 4 O 295/12, abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Gera vom 19.03.2012 wird aufgehoben.

Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 16.03.2012 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 894; BGB § 899; EGBGB Art. 231 § 5 Abs. 3;