Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten aus Habgier gehandelt, ist rechtsfehlerfrei. Bezüglich der Geschädigten D. B. - Stiefschwester der Angeklagten - sieht das Landgericht das Merkmal der Habgier als erfüllt an, weil die Angeklagten diese als Erbin ihres 83jährigen Vaters ausschalten wollten, um sich selbst als Erben nach ihrem Vater das Vermögen der Geschädigten und ihres Vaters zu verschaffen. Bezüglich des Geschädigten L. habe die Angeklagte R. Be. aus Habgier gehandelt, weil sie diesen als Verwalter ihres Vaters zu beseitigen trachtete, um damit die Voraussetzungen zu schaffen, damit sie und der Mitangeklagte wieder die Verwalterstellung bei ihrem Vater würden einnehmen können, um damit auf dessen Vermögen zugreifen zu können. Damit ist die gebotene Verknüpfung zwischen dem geplanten Tod der Opfer und einer Bereicherung der Täter gegeben. Mit der Senatsentscheidung BGH NJW 1993,
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