BGH - Urteil vom 15.05.2003
III ZR 254/02
Normen:
HeimG § 4b Abs. 8 (F: 23. April 1990) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 1081
ZEV 2003, 291
Vorinstanzen:
LG Hannover,
AG Wennigsen,

Haftung des Erben eines verstorbenen Heimbewohners; Abzug ersparter Aufwendungen

BGH, Urteil vom 15.05.2003 - Aktenzeichen III ZR 254/02

DRsp Nr. 2003/8566

Haftung des Erben eines verstorbenen Heimbewohners; Abzug ersparter Aufwendungen

»Bei einer Fortgeltungsvereinbarung nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht ist der Erbe des verstorbenen Heimbewohners zur Zahlung des Heimentgelts unter Abzug ersparter Aufwendungen des Heimträgers verpflichtet; der Anspruch ist nicht auf bestimmte Entgeltbestandteile (etwa für Wohnraum und Investitionskosten) beschränkt.«

Normenkette:

HeimG § 4b Abs. 8 (F: 23. April 1990) ;

Tatbestand:

Die Klägerin hatte Frau R., die in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung (Schwerstpflegebedürftige; vgl. § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB XI) eingestuft war, in ihr Pflegeheim aufgenommen. Frau R. verstarb am 21. März 2000; sie wurde von dem Beklagten, ihrem Sohn, beerbt. In § 19 Abs. 6 des Heimvertrags vom 3. Januar 2000 heißt es:

"Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Sofern der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Platz schon vor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird, endet der Vertrag mit dem Tage dieser Neubelegung. Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt wird, entnehmen Sie bitte der Anlage 2.1."

In dieser Anlage ist zum Stand März 1999 bestimmt: