Die Klägerin hatte Frau R., die in die Pflegestufe III der Pflegeversicherung (Schwerstpflegebedürftige; vgl. §
"Beim Ableben des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung zum Ende des Monats, der auf den Sterbemonat folgt. Sofern der durch das Ableben des Bewohners frei gewordene Platz schon vor Ablauf dieser Frist durch einen neuen Bewohner belegt wird, endet der Vertrag mit dem Tage dieser Neubelegung. Die Höhe des Betrages, um den das Heimentgelt von dem auf den Sterbetag folgenden Tage bis zur Beendigung des Vertrages ermäßigt wird, entnehmen Sie bitte der Anlage 2.1."
In dieser Anlage ist zum Stand März 1999 bestimmt:
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