FG München - Urteil vom 25.10.1999
4 K 3189/96
Normen:
AO 1977 § 33 Abs. 1 ; AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 69 Satz 1; ErbStG 1974 § 31 Abs. 5 ; ErbStG 1974 § 32 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 510

Haftung eines steuerrechtsunkundigen Testamentsvollstreckers für Bezahlung der Erbschaftsteuer?; Haftung für Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 3189/96

DRsp Nr. 2001/2197

Haftung eines steuerrechtsunkundigen Testamentsvollstreckers für Bezahlung der Erbschaftsteuer?; Haftung für Erbschaftsteuer

1. Der Haftungsbescheid vom 28. Juli 1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Juli 1996 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Ein als Testamentsvollstrecker eingesetzter steuerrechtlicher Laie haftet nicht infolge der Verletzung seiner Pflicht, für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zu sorgen, wenn er von niemandem darauf hingewiesen worden ist. Auch wenn er sich nicht an geeigneter Stelle über seine Pflichten als Testamentsvollstrecker informiert hat, kann ihm nur einfache, aber keine grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.

Normenkette:

AO 1977 § 33 Abs. 1 ; AO 1977 § 34 ; AO 1977 § 69 Satz 1; ErbStG 1974 § 31 Abs. 5 ; ErbStG 1974 § 32 Abs. 1 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt = FA) zu Recht den Kläger (Kl) als Testamentsvollstrecker als für die Erbschaftsteuer Haftenden in Anspruch genommen hat.