FG Baden-Württemberg, vom 25.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 167/98
Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB im Steuerrecht
BFH, Urteil vom 01.07.2003 - Aktenzeichen VIII R 45/01
DRsp Nr. 2003/13667
Haftungsbeschränkung nach § 1629aBGB im Steuerrecht
»Die Haftungsbeschränkung für Minderjährige nach § 1629aBGB ist wie die Beschränkung der Erbenhaftung im Wege der Einrede geltend zu machen; die Einrede kann weder im Steuerfestsetzungsverfahren noch gegen das Leistungsgebot im Einkommensteuerbescheid, sondern nur im Zwangsvollstreckungsverfahren erhoben werden. Ein Vorbehalt der Haftungsbeschränkung ist in das die Steuerfestsetzung betreffende Urteil nicht aufzunehmen.«