BGH - Urteil vom 05.02.1993
V ZR 181/91
Normen:
BGB § 530 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 530 Abs. 1 Grober Undank 3
FamRZ 1993, 785
JuS 1993, 771
MDR 1994, 523
NJW 1993, 1577
WM 1993, 1205

Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten

BGH, Urteil vom 05.02.1993 - Aktenzeichen V ZR 181/91

DRsp Nr. 1993/106

Hartnäckige Erfüllungsverweigerung als schwere Verfehlung des Beschenkten

»Die hartnäckige Weigerung des Beschenkten, ein bei der Schenkung vorbehaltenes Recht später zu erfüllen, kann eine schwere Verfehlung i.S. des § 530 Abs. 1 BGB sein.«

Normenkette:

BGB § 530 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 7. September 1972 übertrug die Klägerin ihrer einzigen Tochter, der Beklagten, »mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht« ihren Grundbesitz mit Wohnhaus und Garage in Singen lastenfrei. Sie behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor (§ 2 des Vertrages) und verpflichtete die Übernehmerin, auf Verlangen der Übergeberin ein Grundpfandrecht von 50.000 DM für einen Kredit der Mutter zu bestellen, »ohne daß die Mutter die Inanspruchnahme des Kredits gegenüber der Tochter begründen muß« (§ 6 des Vertrages).