Aufgrund notariellen Übergabevertrages vom 7. September 1972 übertrug die Klägerin ihrer einzigen Tochter, der Beklagten, »mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht« ihren Grundbesitz mit Wohnhaus und Garage in Singen lastenfrei. Sie behielt sich den lebenslangen Nießbrauch vor (§ 2 des Vertrages) und verpflichtete die Übernehmerin, auf Verlangen der Übergeberin ein Grundpfandrecht von 50.000 DM für einen Kredit der Mutter zu bestellen, »ohne daß die Mutter die Inanspruchnahme des Kredits gegenüber der Tochter begründen muß« (§ 6 des Vertrages).
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