BGH - Urteil vom 24.03.1993
IV ZR 4/92
Normen:
VHB (VHB 74) § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR AVB Neuwertversicherung des Hausrats § 6 Abs. 1 Wohnung 1
DRsp I(170)82Nr.3
FamRZ 1993, 1060
LM H. 12/93 AVB f. Neuwert des Hausrats Nr. 15
MDR 1993, 958
NJW-RR 1993, 1048
VersR 1993, 740

Hausratversicherung nach Tod des Versicherungsnehmers

BGH, Urteil vom 24.03.1993 - Aktenzeichen IV ZR 4/92

DRsp Nr. 1993/2734

Hausratversicherung nach Tod des Versicherungsnehmers

»In der Hausratversicherung, der die VHB 74 zugrunde liegen, bleibt das Versicherungsverhältnis nach dem Tode des Versicherungsnehmers grundsätzlich noch für eine Übergangszeit bestehen.«

Normenkette:

VHB (VHB 74) § 6 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, Leistungen aus einer Hausratversicherung zu erbringen.

Die Klägerin ist testamentarische Alleinerbin des am 12. Juli 1990 verstorbenen Versicherungsnehmers. Dieser hatte mit der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen, der die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, Einbruchdiebstahl-, Beraubungs-, Leitungswasser-, Sturm- und Glasbruchschäden (VHB 74) zugrunde lagen.

Am 20. April 1990 wurde der Erblasser in ein Krankenhaus eingeliefert, wo er, ohne noch einmal in seine Wohnung zurückkehren zu können, verstarb. Am 31. August oder 1. September 1990 wurde in das Haus des Erblassers eingebrochen. Fernsehgerät, Teppiche, Ölgemälde und andere Gegenstände wurden entwendet und zum Teil beschädigt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für Entwendungs- und Sachschäden 85088 DM nebst Zinsen.

Die Beklagte hat die Zahlung mit der Begründung verweigert, der Versicherungsschutz sei gemäß § 6 VHB 74 mit dem Tod des Versicherungsnehmers entfallen.