OLG Hamm - Urteil vom 06.07.2016
8 U 170/15
Normen:
BGB § 2205; BGB § 2212; BGB § 2229 Abs. 4 ; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 389;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 228/11

Herausgabe von StiftungsvermögenBegriff der unselbständigen StiftungÜbertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person

OLG Hamm, Urteil vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 8 U 170/15

DRsp Nr. 2020/14335

Herausgabe von Stiftungsvermögen Begriff der unselbständigen Stiftung Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person

Eine unselbständige Stiftung bezweckt die Übertragung von Vermögenswerten auf eine natürliche oder juristische Person mit der Maßgabe, dieses als ein vom übrigen Vermögen des Empfängers getrenntes wirtschaftliches Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verfolgung der vom Stifter gesetzten Zwecke zu verwenden.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 2015 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2205; BGB § 2212; BGB § 2229 Abs. 4 ; BGB § 105 Abs. 1; BGB § 104 Nr. 2; BGB § 667; BGB § 675; BGB § 389;

Gründe

A.

1. 2. 3. a) b) c) d)