OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.03.2013
11 Wx 16/13
Normen:
GVG § 184; ZPO § 415; ZPO § 438; BGB § 2358 ; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1; BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2013, 173
FamRZ 2013, 2011
FuR 2013, 414
ZEV 2013, 8
Vorinstanzen:
Notariat - Nachlassgericht - Ettlingen, vom 4 NG 243/2010

Herbeiführung der Übersetzung von Personenstandsurkunden im Erbscheinsverfahren; Notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2013 - Aktenzeichen 11 Wx 16/13

DRsp Nr. 2013/5075

Herbeiführung der Übersetzung von Personenstandsurkunden im Erbscheinsverfahren; Notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers

1. Das Nachlassgericht ist, wenn es der entsprechenden Sprache nicht selbst kundig ist, im Erbscheinsverfahren berechtigt, Übersetzungen von Personenstandsurkunden durch einen nach Landesrecht ermächtigten oder bestellten Übersetzers zu verlangen.2. Eine notarielle Beglaubigung der Unterschrift des Urkundenübersetzers kann nur verlangt werden, wenn sich konkrete und anders nicht aufklärbare Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift ergeben

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 wird der Beschluss des Notariates 4 Ettlingen - Nachlassgericht - vom 21. Dezember 2012 - 4 NG 243/2010 - aufgehoben. Die Sache wird an das Nachlassgericht zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.

Normenkette:

GVG § 184; ZPO § 415; ZPO § 438; BGB § 2358 ; BGB § 2356 Abs. 1 S. 1; BGB § 2354 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand