BFH - Urteil vom 15.07.1998
II R 80/96
Normen:
ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 311
ZEV 1999, 115

Hinterbliebenenrente des früheren Arbeitgebers des Erblassers

BFH, Urteil vom 15.07.1998 - Aktenzeichen II R 80/96

DRsp Nr. 1999/653

Hinterbliebenenrente des früheren Arbeitgebers des Erblassers

1. Von der Erbschaftsteuer freigestellt sind gesetzlich geregelte Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten (z.B. Hinterbliebenenbezüge nach dem BeamtVG oder nach dem SVG) sowie vertraglich vereinbarte Bezüge des überlebenden Ehegatten eines Arbeitnehmers (z.B. Hinterbliebenenrente). 2. Eine Hinterbliebenenrente beruht allerdings regelmäßig nicht auf einem früheren Arbeitsverhältnis und ist folglich erbschaftsteuerpflichtig, wenn der Erblasser neben seiner Stellung als Arbeitnehmer auch als Gesellschafter am Arbeitgeber nicht nur geringfügig beteiligt war. 3. Unabhängig von der Höhe der Beteiligung beruht die Hinterbliebenenrente nicht auf dem früheren Arbeitsverhältnis, wenn nach der maßgeblichen gesellschaftsvertraglichen Regelung die Rentenzahlungen an die Hinterbliebene ausschließlich zu Lasten des auf die Erben übergegangenen Gesellschaftsanteils erfolgen und weder den früheren Arbeitgeber des Erblassers noch die übrigen Gesellschafter belasten.

Normenkette:

ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 4 § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: