FG Düsseldorf - Urteil vom 26.03.1999
18 K 2662/95 AO
Normen:
AO § 153 ; AO § 235 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 30 Abs. 1 ; ErbStG § 30 Abs.3 ; ErbStG § 30 Abs. 4 ; ErbStG § 31 Abs. 1 ;

Hinterziehungszinsen; Steuerhinterziehung; Erbschaftsteuer; Anzeigepflicht; Testamentseröffnung; Gericht; Fund; Nachlass; Erklärungspflicht; Berichtigungspflicht - Keine Anzeige-/Berichtigungspflicht des Erben bei Fund von [weiteren]

FG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.1999 - Aktenzeichen 18 K 2662/95 AO

DRsp Nr. 2002/15464

Hinterziehungszinsen; Steuerhinterziehung; Erbschaftsteuer; Anzeigepflicht; Testamentseröffnung; Gericht; Fund; Nachlass; Erklärungspflicht; Berichtigungspflicht - Keine Anzeige-/Berichtigungspflicht des Erben bei Fund von [weiteren]

1. Durch unvollständige Angaben gegenüber dem zur Eröffnung des Testaments berufenen Nachlassgericht kann der Erwerber den Tatbestand der Hinterziehung von Erbschaftsteuer nicht erfüllen. 2. Die Anzeigeverpflichtung des Erwerbers gegenüber der Finanzbehörde entfällt in jedem Falle durch die Eröffnung des Testaments vor dem Nachlassgericht und kann auch durch das nachträgliche Auffinden von Nachlassgegenständen nicht wiederaufleben. 3. Steuerliche Erklärungs- und Berichtigungspflichten des Erwerbers können nur nach Aufforderung zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung bzw. deren Abgabe entstehen. 4. Eine Verkürzung der Erbschaftsteuer durch die Abgabe korrespondierend unrichtiger Einkommen- und Vermögensteuererklärungen käme nur in Betracht, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Fertigung entsprechender Kontrollmitteilungen an die Erbschaftsteuerstelle ausgegangen werden könnte.

Normenkette:

AO § 153 ; AO § 235 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; ErbStG § 30 Abs. 1 ; ErbStG § 30 Abs.3 ; ErbStG § 30 Abs. 4 ; ErbStG § 31 Abs. 1 ;

Tatbestand: