OLG Celle - Beschluss vom 17.04.2000
7 W 2/99 (L)
Normen:
HöfeVfO § 5 § 11 Abs. 1 lit. a ;
Vorinstanzen:
AG Großburgwedel - 1 Lw 27/98 ,

Hofeigenschaft - Auflösung der Betriebseinheit - Wiederherstellung

OLG Celle, Beschluss vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 7 W 2/99 (L)

DRsp Nr. 2001/6388

Hofeigenschaft - Auflösung der Betriebseinheit - Wiederherstellung

»Bei der Frage, ob die Betriebseinheit Hof als aufgelöst angesehen werden kann, kommt zwar dem Willen des Hofeigentümers maßgebliche Bedeutung zu. Hat er im Zusammenhang mit der Aufgabe der Bewirtschaftung seinen dahingehenden Willen aber einmal geäußert und so die Hofeigenschaft der Besitzung beseitigt, dann kann er durch eine entgegenstehende Willensäußerung Jahre später die Hofeigenschaft nur wieder aufleben lassen, wenn der Aufbau eines leistungsfähigen Betriebes noch möglich ist und die dafür erforderlichen Mittel aus diesem erwirtschaftet werden können.«

Normenkette:

HöfeVfO § 5 § 11 Abs. 1 lit. a ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Hofeigenschaft des im Grundbuch von ###### Blatt 418 eingetragenen Grundbesitzes.

Der Beteiligte zu 1 ist der nichteheliche Sohn des am 6. Juni 1997 verstorbenen Landwirts G###### ###### (künftig Erblasser). Der Erblasser war mit der vor ihm verstorbenen M###### ###### geb. ###### verheiratet. Aus seiner Ehe mit ihr gingen keine Kinder hervor.

Der Beteiligte zu 2 ist der Sohn der verstorbenen Schwester des Erblassers, der E###### ###### geb. ######.