BGH - Beschluß vom 19.07.1991
BLw 8/90
Normen:
HöfeO § 1;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 1282
Rpfleger 1992, 17
WM 1991, 1967
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Grevenbroich,

Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung bei erbrechtlichem Erwerb

BGH, Beschluß vom 19.07.1991 - Aktenzeichen BLw 8/90

DRsp Nr. 1996/8558

Hofeigenschaft einer landwirtschaftlichen Besitzung bei erbrechtlichem Erwerb

»Erwirbt der Miteigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung als Erbe das restliche Miteigentum, so wird - wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 1 HöfeO erfüllt sind - die Besitzung grundsätzlich auch dann Hof im Sinne der Höfeordnung, wenn der Alleineigentümer hinsichtlich des ererbten Anteils nur Vorerbe ist. Er kann dann ohne Zustimmung des Nacherben die Hofeigenschaft aufheben.«

Normenkette:

HöfeO § 1;

Gründe:

I. Das Rittergut N. stand im Eigentum des F. B.. Nach dessen Tod im Jahre 1920 war Alleineigentümerin die Ehefrau J. geb. A.. Aus der Ehe waren sieben Kinder (ein Sohn und sechs Töchter) hervorgegangen.

Durch notariellen Vertrag vom 13. September 1946 übertrug J. B. ihrem Sohn A. den Hälfteanteil am Hofgut.

J. B. verstarb am 9. Januar 1950. In ihrem "Haupttestament" bestimmte sie ihren Sohn A. zum Hoferben. In einem "Zusatztestament" ordnete sie an, daß das Erbe nach dem Tod des Hofbesitzers an dessen Geschwister zurückfallen solle, falls er nicht heirate, eine Ehe kinderlos bleibe oder keine leiblichen Erben vorhanden seien.