KG - Beschluss vom 04.06.2013
6 W 65/13
Normen:
BGB § 2203;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 06.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 67 VI 679/12

Inhalt der Testamentsvollstreckung bei mehrfacher Anordnung

KG, Beschluss vom 04.06.2013 - Aktenzeichen 6 W 65/13

DRsp Nr. 2015/9113

Inhalt der Testamentsvollstreckung bei mehrfacher Anordnung

Hat der Erblasser gleich in dreierlei Hinsicht, nämlich für die Dauervollstreckung, für den unter Testamentsvollstreckung gestellten Nachlass mit Ausnahme der Dauervollstreckung und für die Errichtung einer Stiftung die Testamentsvollstreckung angeordnet, so stellt es sich als zutreffend dar, wenn das Zeugnis des zweiten Testamentsvollstreckers mit der Einschränkung versehen wird, dass die Testamentsvollstreckung sich nicht auf die Errichtung der Stiftung und alle damit im Zusammenhang stehenden Entscheidungen und nicht auf den Hausrat bezieht.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 25. März 2013 gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 06. März 2013 wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 33.972,84 € zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2203;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 2. wendet sich mit ihrer am 28. März 2013 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde gegen den Beschluss vom 06. März 2013, durch den das Nachlassgericht die zur Erteilung des von der Beteiligten zu 1. beantragten Testamentsvollstreckerzeugnisses erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet mit dem Antrag, einen weiteren Zusatz wie folgt aufzunehmen: