BFH - Urteil vom 06.06.2007
II R 17/06
Normen:
AO § 90 § 119 Abs. 1 § 124 Abs. 3 § 149 Abs. 1 § 162 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2387
BFHE 217, 398
BStBl II 2008, 46
DB 2007, 2573
DStR 2007, 2060
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1935/03

Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, die mehrere freigebige Zuwendungen unaufgegliedert zusammenfassen; Annahme einer freigebigen Zuwendung bei einem Sportverein

BFH, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen II R 17/06

DRsp Nr. 2007/19405

Inhaltliche Bestimmtheit von Steuerbescheiden, die mehrere freigebige Zuwendungen unaufgegliedert zusammenfassen; Annahme einer freigebigen Zuwendung bei einem Sportverein

»1. Ein mehrere freigebige Zuwendungen zusammenfassender Schenkungsteuerbescheid, der die einzelnen der Besteuerung unterworfenen Lebenssachverhalte nicht konkret bezeichnet, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit nichtig (BFH-Urteil vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472). 2. Bleiben dem FA die Umstände, die es ihm ermöglichen würden, die Steuer für die Einzelzuwendungen getrennt festzusetzen, deshalb unbekannt, weil der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten (§ 90 AO), insbesondere seine Steuererklärungspflichten (§ 149 Abs. 1 AO), verletzt hat, kann sich das FA darauf beschränken, die Steuer unter Angabe des mutmaßlichen Zeitraums, in dem mehrere, der Anzahl und Höhe nach unbekannte Zuwendungen vorgenommen wurden, nach einem einheitlichen (Schätz-)Betrag, der alle Zuwendungen umfassen soll, einheitlich festzusetzen.«

Normenkette:

AO § 90 § 119 Abs. 1 § 124 Abs. 3 § 149 Abs. 1 § 162 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: