BGH - Urteil vom 21.10.2015
IV ZR 68/15
Normen:
Deutsch-Türkischer Konsularvertrag Art. 20 Anlage § 15; EuGVVO Art. 2; Türkisches ZGB Art. 637;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 122
MDR 2016, 35
NJW 2016, 571
ZEV 2016, 150
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 315/13
LG Karlsruhe, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 24/14

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus einem Hausverkauf in der Türkei; Materielles Erbrecht der Parteien als Gegenstand des Rechtsstreits

BGH, Urteil vom 21.10.2015 - Aktenzeichen IV ZR 68/15

DRsp Nr. 2015/19783

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hinsichtlich der Verteilung des Erlöses aus einem Hausverkauf in der Türkei; Materielles Erbrecht der Parteien als Gegenstand des Rechtsstreits

Erbschaftsansprüche i.S. des § 15 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich vom 28. Mai 1929 liegen nur vor, wenn das materielle Erbrecht der Parteien Gegenstand des Rechtsstreits ist; der Rechtsstreit über diese Ansprüche muss dazu führen, dass über eine zwischen den Parteien streitige Erbenstellung oder erbrechtliche Berechtigung eine verbindliche Entscheidung getroffen wird.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

Deutsch-Türkischer Konsularvertrag Art. 20 Anlage § 15; EuGVVO Art. 2; Türkisches ZGB Art. 637;

Tatbestand

Die Parteien sind Brüder und wohnen in Deutschland.