BFH - Urteil vom 30.03.1999
VIII R 19/98
Normen:
BGB § 1649 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1325
ZEV 1999, 456

Kapitalschenkung an Kinder; Zurechnung von Zinsen

BFH, Urteil vom 30.03.1999 - Aktenzeichen VIII R 19/98

DRsp Nr. 1999/8446

Kapitalschenkung an Kinder; Zurechnung von Zinsen

1. I.d.R. sind dem Inhaber des Kapitalvermögens die Einkünfte zuzurechnen. 2. Legen Eltern bisher eigenes Geldvermögen im Namen der Kinder an und sollen die Zinsen nunmehr den Kindern zugerechnet werden, genügt es nicht, dass die Kinder zivilrechtlich Inhaber des in ihrem Namen angelegten Geldvermögens geworden sind und ihnen die Ansprüche gegen die Bank zustehen. Darüber hinaus muss feststehen, dass die Ansprüche gegen die Bank endgültig in das Vermögen der Kinder übergangen sind. 3. Die Eltern müssen die Sparguthaben der Kinder wie fremdes Vermögen verwalten; sie dürfen es nicht wie eigenes Vermögen behandeln. 4. Bei konsequenter Trennung der Vermögensbereiche sind Eltern verpflichtet, das einem Kind gehörende Geld nur für dieses Kind zu verwenden. 5. Werden Gelder der Kinder zur gemeinsamen Lebensführung verwendet, sind die Zinsen wegen fehlender tatsächlicher Trennung zwischen den Vermögensbereichen der Kinder und der Eltern den Eltern zuzurechnen.

Normenkette:

BGB § 1649 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ;

Gründe: