Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg (der unter Ziffer 1a) des landgerichtlichen Urteils tenorierte Anspruch der Klägerin ist mit der Berufung nicht angegriffen worden).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin nach §§ 985, 987 BGB weder die Herausgabe der im 4. OG gelegenen Wohnung noch die Bruttomieteinnahmen für die im 3. OG gelegene Wohnung von der Beklagten verlangen. Denn der Beklagten stehen das Nutzungsrecht an der Wohnung und die Mieteinnahmen nach §§ 1939, 2147, 2174 BGB aufgrund des ihr in Ziffer 8 b des Erbvertrages vom 12.3.1975 (Anlagenhefter Bl. 5, 9 f.) zugewandten Vermächtnisses zu.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|