OLG Köln - Urteil vom 07.02.1997
19 U 147/96
Normen:
BGB §§ 1939, 1967, 2147, 2274 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)319b
FamRZ 1998, 197
OLGReport-Köln 1997, 133

Kein erfolgreicher Entzug eines Vermächtnisses bei Konvaleszens

OLG Köln, Urteil vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 19 U 147/96

DRsp Nr. 1997/6706

Kein erfolgreicher Entzug eines Vermächtnisses bei Konvaleszens

»Ein im Erbvertrag zugedachtes Vorvermächtnis bleibt auch dann wirksam, wenn der Vermächtnisnehmer nicht Erbe wird. Haben die Parteien eines Erbvertrages dem Vermächtnisnehmer die Nutzungen an einem Hausgrundstück zugedacht, so erlischt das Vermächtnis nicht dadurch, daß der Überlebende das Hausgrundstück unentgeltlich auf einen Dritten überträgt, der nach seinem Tod sein Alleinerbe wird, Konvaleszens.«

Normenkette:

BGB §§ 1939, 1967, 2147, 2274 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg (der unter Ziffer 1a) des landgerichtlichen Urteils tenorierte Anspruch der Klägerin ist mit der Berufung nicht angegriffen worden).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann die Klägerin nach §§ 985, 987 BGB weder die Herausgabe der im 4. OG gelegenen Wohnung noch die Bruttomieteinnahmen für die im 3. OG gelegene Wohnung von der Beklagten verlangen. Denn der Beklagten stehen das Nutzungsrecht an der Wohnung und die Mieteinnahmen nach §§ 1939, 2147, 2174 BGB aufgrund des ihr in Ziffer 8 b des Erbvertrages vom 12.3.1975 (Anlagenhefter Bl. 5, 9 f.) zugewandten Vermächtnisses zu.