FG München - Urteil vom 25.10.1999
4 K 2834/96
Normen:
AO 1977 § 227 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 23 Abs. 1 ;

Kein Erlass der in Jahresraten zu bezahlenden, auf eine nicht steuerpflichtige Witwenrente entfallenden Erbschaftsteuer; Erlaß von Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 25.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 2834/96

DRsp Nr. 2001/2195

Kein Erlass der in Jahresraten zu bezahlenden, auf eine nicht steuerpflichtige Witwenrente entfallenden Erbschaftsteuer; Erlaß von Erbschaftsteuer

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wurde für eine Witwenrente anstelle der Erbschaftsbesteuerung des Kapitalwerts die jährliche Besteuerung des Jahreswerts gewählt, so ist auch dann kein Erlass der Jahressteuerbeträge infolge sachlicher Unbilligkeit möglich, wenn sich später aufgrund einer Änderung der BFH-Rechtsprechung herausstellt, dass die Witwenrente nicht steuerpflichtig war, und die Summe der zwischenzeitlich gezahlten Jahressteuern die bei einer sofortigen vollen Besteuerung des Kapitalwerts fällige Erbschaftsteuer bereits erheblich übersteigt.

Normenkette:

AO 1977 § 227 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 4 ; ErbStG § 23 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die nach § 23 Abs. 1 ErbStG in Jahresraten zu bezahlende Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist, wenn sich aus zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung ergibt, daß insoweit keine Steuer festzusetzen gewesen wäre.