FG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.03.1996
9 K 276/93
Normen:
AO 1977 § 8 ; ErbStG 1974 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a; ErbStG 1974 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ErbStG 1974 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; BewG § 121 Abs. 2 ; ErbStG 1974 § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1; ErbStG 1974 § 10 Abs. 6 Satz 1; ErbStG 1974 § 12 Abs. 2 ; ErbStG 1974 § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2; ErbStG 1974 § 10 Abs. 6 Satz 2; FGO § 155 ; ZPO § 227 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 2 ; FGO § 91 ;

Kein Wohnsitz im Inland trotz der regelmäßigen bis zu sechswöchigen Nutzung einer Eigentumswohnung zu Ferien- und Urlaubszwecken; Weiteranwendung der verfassungswidrigen Einheitswerte bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht bis Ende 1995; nur anteilige Gewährung des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 von 10000 DM bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht; Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Klägers bei vorheriger Anordnung der persönlichen Anwesenheit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.1996 - Aktenzeichen 9 K 276/93

DRsp Nr. 2001/1406

Kein Wohnsitz im Inland trotz der regelmäßigen bis zu sechswöchigen Nutzung einer Eigentumswohnung zu Ferien- und Urlaubszwecken; Weiteranwendung der verfassungswidrigen Einheitswerte bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht bis Ende 1995; nur anteilige Gewährung des Pauschbetrags nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG 1974 von 10000 DM bei beschränkter Erbschaftsteuerpflicht; Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des erkrankten Klägers bei vorheriger Anordnung der persönlichen Anwesenheit

1. Auch wenn eine vor über 50 Jahren nach Venezuela ausgesiedelte (unverheiratete, kinderlose) Steuerpflichtige mit doppelter Staatsbürgerschaft im Inland eine einfach ausgestattete , aber zur jederzeitigen Nutzung geeignete Eigentumswohnung gekauft und sich dort bis zu ihrem Tod regelmäßig jährlich einmal (ohne Unterbrechung) fünf bis sechs Wochen zu Ferien-, Erholungs- und Urlaubszwecken aufgehalten hat, hat sie dadurch keinen Wohnsitz i.S. von § 8 AO 1977 im Inland unterhalten. 2. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus der maßgeblichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass -sich der berufliche Lebensschwerpunkt der Steuerpflichtigen in Veneuzuela befand, da sie dort bis zu ihrem Tod in dem von ihr mitaufgebauten, von ihr als Lebensinhalt betrachteten Familienunternehmen in maßgeblicher Funktion mitgearbeitet hat