BFH - Urteil vom 01.04.1992
II R 21/89
Normen:
BGB §§ 2048, 2150 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 4;
Fundstellen:
BB 1992, 1417
BB 1993, 852
BFHE 165, 562
BFHE 167, 562
BStBl II 1992, 669
Vorinstanzen:
Niedersächsisches FG,

Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung

BFH, Urteil vom 01.04.1992 - Aktenzeichen II R 21/89

DRsp Nr. 1996/11458

Keine Relevanz von Teilungsanordnungen für Erbenbesteuerung

»Teilungsanordnungen des Erblassers sind für die Besteuerung des Erbanfalls des einzelnen Miterben ohne Bedeutung (Anschluß an BFHE 137, 500, BStBl II 1983, 329). Das gilt auch für den Fall, daß zum (Gesamt-) Nachlaß ein Hof i.S. der HöfeO gehört.«

Normenkette:

BGB §§ 2048, 2150 ; ErbStG (1974) § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; HöfeO § 4;

Gründe:

I.

Der Nachlaß des im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers bestand aus einem Hof i. S. der Höfeordnung (HöfeO; BGBl I 1976, 1933 ff.) sowie aus hoffreiem Vermögen. Zu dem hoffreien Vermögen gehörten drei bebaute Grundstücke mit Einheitswerten in Höhe von insgesamt 280.500 DM und sonstiges Vermögen (Bankguthaben, Wertpapiere etc.) in Höhe von 889.146 DM.

In seinem privatschriftlichen Testament vom 30. Januar 1976 verfügte der Erblasser, daß sein Sohn A Hoferbe werden solle. Seine Tochter B solle das Grundstück E-Straße (Einheitswert: 112.100 DM), seine Tochter C das Grundstück H-Straße (Einheitswert: 121.200 DM) und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Grundstück S-Straße (Einheitswert: 47.200 DM) zuzüglich eines Geldbetrages von 240.000 DM als Wertausgleich erhalten. Das restliche Barvermögen sollte auf alle vier Kinder gleichmäßig verteilt werden.