I.
Der Nachlaß des im Jahre 1983 verstorbenen Erblassers bestand aus einem Hof i. S. der Höfeordnung (HöfeO; BGBl I 1976, 1933 ff.) sowie aus hoffreiem Vermögen. Zu dem hoffreien Vermögen gehörten drei bebaute Grundstücke mit Einheitswerten in Höhe von insgesamt 280.500 DM und sonstiges Vermögen (Bankguthaben, Wertpapiere etc.) in Höhe von 889.146 DM.
In seinem privatschriftlichen Testament vom 30. Januar 1976 verfügte der Erblasser, daß sein Sohn A Hoferbe werden solle. Seine Tochter B solle das Grundstück E-Straße (Einheitswert: 112.100 DM), seine Tochter C das Grundstück H-Straße (Einheitswert: 121.200 DM) und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) das Grundstück S-Straße (Einheitswert: 47.200 DM) zuzüglich eines Geldbetrages von 240.000 DM als Wertausgleich erhalten. Das restliche Barvermögen sollte auf alle vier Kinder gleichmäßig verteilt werden.
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