BFH - Urteil vom 26.02.2008
II R 82/05
Normen:
AO § 173 Abs. 1 § 175 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; BGB § 779 ; EStG (1997) § 35 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1051
BFHE 220, 526
BStBl II 2008, 629
NJW-RR 2008, 816
ZEV 2008, 302
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4265/01

Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben mit nicht am Nachlass beteiligten Dritten; Abschluss eines Vergleichs kein rückwirkendes Ereignis - Bewertung einer Kapitalforderung

BFH, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen II R 82/05

DRsp Nr. 2008/9458

Keine Übertragbarkeit der Grundsätze des Erbvergleichs auf Vergleich der Erben mit nicht am Nachlass beteiligten Dritten; Abschluss eines Vergleichs kein rückwirkendes Ereignis - Bewertung einer Kapitalforderung

»Die Grundsätze des sog. Erbvergleichs sind auf einen Vergleich zwischen Miterben und einem nicht am Nachlass beteiligten Dritten über Grund und Höhe möglicher Ansprüche des Erblassers unanwendbar.«

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 § 175 Abs. 1 ; BewG § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ; BGB § 779 ; EStG (1997) § 35 ; ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miterbin zu 2/3 nach ihrem am 15. März 1996 verstorbenen Bruder JD (Erblasser); ihre beiden Halbgeschwister --darunter HD-- sind jeweils Miterben zu 1/6. Die Miterben nahmen die Kreissparkasse ... (KSK) nach Eintritt des Erbfalls auf Ersatz für Gelder in Höhe von mehr als 300 000 DM in Anspruch, die der Erblasser dem Angestellten der KSK H zu Anlagezwecken übergeben und die dieser veruntreut haben soll. Derartige Straftaten des H waren im Juli 1998 aufgedeckt worden.

Am 28. Dezember 1998 schlossen die Miterben mit der KSK folgende Vereinbarung:

1. Sachverhalt