LAG Düsseldorf - Urteil vom 02.05.2007
7 Sa 1122/06
Normen:
BGB § 611 § 1922 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 22.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 2441/06

Keine Vererblichkeit einer in Raten auszuzahlenden Abfindung zur Einkommenssicherung des Erblassers bis zum Rentenalter

LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1122/06

DRsp Nr. 2007/14288

Keine Vererblichkeit einer in Raten auszuzahlenden Abfindung zur Einkommenssicherung des Erblassers bis zum Rentenalter

»Ergibt eine zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarung, dass eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ratierlich zu zahlende Abfindung nicht nur eine Gegenleistung für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein soll, sondern vorrangig dem Zweck dient, die Existenz des Arbeitnehmers für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bis zum Rentenbezug zu sichern, so geht der Anspruch auf Zahlung der ratierlichen Abfindung nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht durch Erbfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf die Erben über. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass die Parteien die zu zahlenden Leistungen als "Abfindung" bezeichnet haben. Für die Frage, ob eine Leistung auf die Erben übergeht, ist nicht deren Bezeichnung, sondern deren sich aus dem Parteiwillen ergebender Zweck entscheidend.«

Normenkette:

BGB § 611 § 1922 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit ihrer Klage begehren die Kläger als Erben eines bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmers die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer ratierlichen Abfindung für die Monate Oktober 2005 bis März 2006.