I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer einer Eigentumswohnung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -FA-) hat die Wohnung als Einfamilienhaus im Wohnungseigentum bewertet und den Einheitswert auf den 1. Januar 1974 in Höhe von 16.500 DM festgestellt. Im Jahre 1989 beantragte der Kläger, den Einheitswert im Wege der Wertfortschreibung wegen Wegfalls der Grundsteuervergünstigung auf den 1. Januar 1987 zu ermäßigen. Das FA hat die Wertfortschreibung wegen Nichterreichens der Wertfortschreibungsgrenzen abgelehnt. Der Einspruch blieb erfolglos. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage, mit der er beantragt, den Einheitswert seiner Eigentumswohnung herabzusetzen. Das FA beantragt, die Klage als unbegründet abzuweisen.
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