FG Hessen - Urteil vom 24.10.2007
1 K 268/04
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 472

Kettenschenkung; Durchgangserwerb; Mittelsperson; Abstimmung; Gesamtplan - Keine Kettenschenkung bei vorgegebener Weitergabeverpflichtung

FG Hessen, Urteil vom 24.10.2007 - Aktenzeichen 1 K 268/04

DRsp Nr. 2008/639

Kettenschenkung; Durchgangserwerb; Mittelsperson; Abstimmung; Gesamtplan - Keine Kettenschenkung bei vorgegebener Weitergabeverpflichtung

Ergibt sich aus dem Abschluss zweier aufeinander abgestimmter Schenkungsverträge sowie den sonstigen Umständen, dass die zunächst beschenkte Person das Erhaltene nach dem vom Willen aller Beteiligten getragenen Gesamtplan als bloße Durchgangs- oder Mittelsperson ohne eigene Entscheidungsmöglichkeit in vollem Umfang an einen Dritten weiterzugeben hat, liegt schenkungssteuerrechtlich keine Kettenschenkung, sondern nur eine Zuwendung aus dem Vermögen des Zuwendenden unmittelbar an den Dritten vor (Anschluss an BFH-Urteil vom 13.10.1993 II R 92/91, BStBl. II 1994, 128).

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Grundvermögen aufgrund eines schenkungsteuerrechtlich beachtlichen Durchgangserwerbs (sog. Kettenschenkung) schenkweise von ihrer Mutter zugewandt worden ist oder ob - wie der Beklagte meint - nur eine Zuwendung aus dem Vermögen der Großmutter vorliegt.