(b) »...Für die Geltung des Verbots der Schlechterstellung des BeschwF. .. in Beschwerdeverfahren der freiw. Gerichtsbarkeit finden sich im FGG keine der Regelung in anderen Verfahrensordnungen entsprechende Anhaltspunkte. Das Verbot der reformatio in peius .. wird im Zivilprozeß und [im Verwaltungsprozeß] aus der Bindung des Gerichts an den Rechtsmittelantrag hergeleitet. ... [Es] ist Ausfluß der Dispositionsmaxime, nämlich der Verfügungsmacht der Parteien über Streit und Streitgegenstand. Dort, wo Ä wie im Strafprozeß Ä der angekl. Rechtsmittelführer keine Verfügungsmacht in diesem Sinn hat und eine gesetzl. Bindung an den Rechtsmittelantrag nicht besteht, bedurfte es deshalb der ausdrücklichen Regelung des Verbots der reformatio in peius .. [vgl. §
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