KG vom 13.06.1986
1 W 5768/84
Normen:
FGG § 25 ;
Fundstellen:
DRsp IV(470)235b-c
FamRZ 1986, 1016
MDR 1986, 1035
OLGZ 1986, 282
Rpfleger 1986, 477
ZblJR 1987, 139

KG - 13.06.1986 (1 W 5768/84) - DRsp Nr. 1992/7371

KG, vom 13.06.1986 - Aktenzeichen 1 W 5768/84

DRsp Nr. 1992/7371

b-c. Geltung des Verbots der Schlechterstellung des Beschwerdeführers in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ä ohne formale Unterscheidung zwischen Antrags- und Amtsverfahren Ä je nachdem, ob gegensätzliche private Interessen oder öffentliche (Fürsorge-)Belange im Vordergrund stehen; (c) verbotene Schlechterstellung im Falle der Beschwerde des Pflegers (Vormunds) gegen die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung.

Normenkette:

FGG § 25 ;

(b) »...Für die Geltung des Verbots der Schlechterstellung des BeschwF. .. in Beschwerdeverfahren der freiw. Gerichtsbarkeit finden sich im FGG keine der Regelung in anderen Verfahrensordnungen entsprechende Anhaltspunkte. Das Verbot der reformatio in peius .. wird im Zivilprozeß und [im Verwaltungsprozeß] aus der Bindung des Gerichts an den Rechtsmittelantrag hergeleitet. ... [Es] ist Ausfluß der Dispositionsmaxime, nämlich der Verfügungsmacht der Parteien über Streit und Streitgegenstand. Dort, wo Ä wie im Strafprozeß Ä der angekl. Rechtsmittelführer keine Verfügungsmacht in diesem Sinn hat und eine gesetzl. Bindung an den Rechtsmittelantrag nicht besteht, bedurfte es deshalb der ausdrücklichen Regelung des Verbots der reformatio in peius .. [vgl. § 331 Abs. 1, § 358 Abs. 2 StPO]. Das FGG ordnet ausdrücklich weder eine Bindung an die Anträge der Beteil. noch ein Verbot der reformatio in peius an. ...