KG - Beschluss vom 03.08.1998 (9 U 2379/97) - DRsp Nr. 2000/4038
KG, Beschluss vom 03.08.1998 - Aktenzeichen 9 U 2379/97
DRsp Nr. 2000/4038
»1. Es besteht nur dann ein Bedürfnis im Sinne des § 1960 Abs. 1 S. 1 BGB wenn ohne die beabsichtigte Maßnahme des Nachlasspflegers der Bestand des Nachlasses gefährdet wäre. 2. Das Bedürfnis fehlt, wenn dringliche Nachlassangelegenheiten bereits von einer bevollmächtigen handlungsfähigen Person erledigt werden und missbräuchliche Verfügungen vor Erbscheinserteilung ausgeschlossen sind.3. Die Bedürfnisprüfung erfolgt nicht nur generell durch das Nachlassgericht vor der Pflegerbestellung, sondern kann auch in einem vom Nachlasspfleger angestrengten Rechtsstreit konkret durchgeführt werden.«