Beide sofortigen Beschwerden sind zulässig. Das Rechtsmittel der Kläger hat zu einem geringen Teil (284,40 DM) Erfolg, im übrigen sind beide Rechtsmittel zurückzuweisen.
Das Landgericht hat im wesentlichen richtig entschieden. Auf die ausführliche Begründung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nimmt der Senat Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Sofortige Beschwerde der Beklagten:
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