BayObLG - Beschluss vom 09.02.2001
1Z BR 1/01
Normen:
FGG § 13a Abs. 1, § 20a, § 27 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1235/00 ,
AG Kempten - Zweigstelle Sonthofen - VI 453/73 ,

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

BayObLG, Beschluss vom 09.02.2001 - Aktenzeichen 1Z BR 1/01

DRsp Nr. 2001/4703

Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

»Sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts nach Erledigung der Hauptsache.«

Normenkette:

FGG § 13a Abs. 1, § 20a, § 27 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der 1973 im Alter von 57 Jahren verstorbene Erblasser war verwitwet. Die Beteiligten sind Tochter - und Schwiegersohn, Sohn und Schwiegertochter sowie die drei Enkel des Erblassers. Der Nachlass besteht im wesentlichen aus einem (zwischenzeitlich geteilten) Grundstück mit Haupt- und Nebengebäude. Am 25.8.1973 hatte der Erblasser im Wege des privatschriftlichen Testaments u.a. wie folgt verfügt:

"Das Hauptgebäude mit 3 Wohnungen bekommen, Mein Schwiegersohn H. (Beteiligter zu 2) und G. (Beteiligte zu 1) je zur Hälfte. Im falle eine Scheidung zwischen H. (Beteiligter zu 2) und G. (Beteiligte zu 1) fällt das ganze Gebäude mit allen nebenräumen an G. (Beteiligte zu 1) und Ihre Kinder (Beteiligte zu 5, 6 und 7).

Das Nebengebäude erben die Fam. S. (Beteiligte zu 3 und 4). Dazu ein Garagenplatz und ein Keller im Haus."