I.
Der Erblasser hatte am 5.6.1997 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, dieses jedoch später über dem Text handschriftlich mit dem Vermerk "25. Juli 1999 ungültig" versehen.
Die in dem Testament vom 5.6.1997 als Erben des Anwesens des Erblassers benannten Beteiligten zu 1 und 2 hielten das Testament trotz des Ungültigkeitsvermerks für wirksam und beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweisen sollte.
Auch die Beteiligte zu 3, die dem Wortlaut des Testaments vom 5.6.1997 zufolge nach Verteilung einzelner dort genannter Vermögensgegenstände "den Rest" erhalten sollte, beantragte gestützt auf dieses Testament die Erteilung eines Erbscheins.
Die Beteiligten zu 4 bis 9 trugen vor, das Testament vom 5.6.1997 sei ungültig, so dass sie als Verwandte gesetzliche Erben des Erblassers geworden seien. Sie beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der ausweisen sollte, dass der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 4 zu 1/3, von den Beteiligten zu 5 bis 7 je zu 1/6 und von den Beteiligten zu 8 bis 9 je zu 1/12 beerbt worden ist.
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