I.
Der am 15.05.2006 zum Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt hat mit Schreiben vom gleichen Tage seine Bestellung dem Verfügungsbeklagten angezeigt und ihn unter Widerruf der vom Erblasser mit Wirkung über dessen Tod hinaus notariell erteilten Generalvollmacht aufgefordert, die erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde umgehend herauszugeben. Nachdem eine Reaktion des Verfügungsbeklagten unterblieben war, hat der Nachlasspfleger mit Schreiben vom 23.05.2006 die Herausgabe bis spätestens zum 29.05.2006, 14:00 Uhr verlangt. Mit Schreiben vom 24.05.2006 hat der Verfügungsbeklagte mitgeteilt, er werde sich anwaltlich beraten lassen und bis zum 06.06.2006 auf die Angelegenheit zurückkommen. Am 30.05.2006 hat der Nachlasspfleger den auf Herausgabe der Ausfertigung der Vollmacht gerichteten Verfügungsantrag bei dem Landgericht angebracht.
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