BVerwG - Urteil vom 24.07.2003
7 C 1.03
Normen:
VermG § 1 Abs. 1 lit. b ;
Fundstellen:
BVerwGE 118, 337
NJ 2003, 662
VIZ 2003, 524
ZEV 2003, 519
ZfIR 2004, 38
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 12.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 37.96

Kriterien für die Annahme einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG zu Lasten einer Erbengemeinschaft in einem Fall, in dem ein Grundstück einer aus West- und Ost-Erben bestehenden gemischten Erbengemeinschaft unter Anwendung diskriminierender Entschädigungsbestimmungen enteignet wurde - Grundstücksrestitution; geringere Entschädigung; gemischte Erbengemeinschaft; Gesamthandeigentum; Anteilsschädigung; Berechtigter; Diskriminierung; Erbauseinandersetzung

BVerwG, Urteil vom 24.07.2003 - Aktenzeichen 7 C 1.03

DRsp Nr. 2003/11387

Kriterien für die Annahme einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG zu Lasten einer Erbengemeinschaft in einem Fall, in dem ein Grundstück einer aus West- und Ost-Erben bestehenden "gemischten" Erbengemeinschaft unter Anwendung diskriminierender Entschädigungsbestimmungen enteignet wurde - Grundstücksrestitution; geringere Entschädigung; gemischte Erbengemeinschaft; Gesamthandeigentum; Anteilsschädigung; Berechtigter; Diskriminierung; Erbauseinandersetzung

»Wurde ein Grundstück einer aus West- und Ost-Erben bestehenden "gemischten" Erbengemeinschaft unter Anwendung diskriminierender Entschädigungsbestimmungen enteignet, ist die Erbengemeinschaft auch dann von einer schädigenden Maßnahme i.S. des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG betroffen, wenn eine Benachteiligung der in der DDR wohnenden Erben durch die Gewährung eines Zuschlags zur Entschädigung vermieden werden sollte.«

Normenkette:

VermG § 1 Abs. 1 lit. b ;

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchen die Feststellung ihrer Restitutionsberechtigung hinsichtlich eines teilweise gewerblich genutzten Mietwohngrundstücks einer Erbengemeinschaft, das auf der Grundlage des Aufbaugesetzes in Anspruch genommen wurde.