OLG Naumburg - Beschluss vom 20.06.2001
2 Ww 50/99
Normen:
LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 § 44 Abs. 6, Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 44 § 45 ; HGB § 243 §§ 252 f. ; LPGG/59 § 24 Abs. 2 § 24 § 24 Abs. 5 S. 1 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
VIZ 2002, 192
Vorinstanzen:
AG Naumburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Lw 68/95

Landwirtschaftsanpassung - Erbe des Land- und Inventareinbringers - Abfindungsanspruch - Anrechnung der Mitgliedszeit - Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge - kein unmittelbar gesetzlicher Erbe

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.06.2001 - Aktenzeichen 2 Ww 50/99

DRsp Nr. 2001/13744

Landwirtschaftsanpassung - Erbe des Land- und Inventareinbringers - Abfindungsanspruch - Anrechnung der Mitgliedszeit - Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge - kein unmittelbar gesetzlicher Erbe

»1. Der Grundsatz, dass der Erbe eines Land- und Inventareinbringers, der selbst LPG-Mitglied ist, in die genossenschaftliche Stellung des Erblassers einrückt, und dass ihm dessen Mitgliedszeit bei der Berechnung der sachbezogenen Abfindungsansprüche angerechnet wird, gilt auch im Falle der Einzelrechtsnachfolge im Wege vorweggenommener Erbfolge.2. Hiervon erfasst sind auch die Fälle, in denen das aus der Einzelrechtsnachfolge begünstigte LPG-Mitglied mit dem Übertragenden zwar verwandt oder verschwägert war, jedoch nicht zu seinen unmittelbaren gesetzlichen Erben gehörte.«

Normenkette:

LwAnpG § 44 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 § 44 Abs. 6, Abs. 1, Abs. 1 Nr. 1 S. 2 § 44 § 45 ; HGB § 243 §§ 252 f. ; LPGG/59 § 24 Abs. 2 § 24 § 24 Abs. 5 S. 1 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller macht Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) geltend.