OLG Köln - Beschluß vom 05.04.2001
23 WLw 8/00
Normen:
HöfeO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 281
Vorinstanzen:
AG Mettmann, vom 22.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Lw 25/00

Landwirtschaftsrecht: Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO

OLG Köln, Beschluß vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 23 WLw 8/00

DRsp Nr. 2002/11383

Landwirtschaftsrecht: Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO

1. Für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO kommt es nicht darauf an, ob diejenige Person, der die Bewirtschaftung des Hofes überlassen ist, im Erbfall zur Erbengemeinschaft gehört.2. Für die rechtliche Einordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HöfeO ist entscheidend auf die Flächenverhältnisse und nicht auf andere Merkmale wie Miet- und Pachteinkünfte oder den Umsatz des landwirtschaftlichen Betriebes abzustellen.3. Ein vom Erblasser beim Ablauf eines langjährigen Pachtvertrages erreichtes hohes Alter ist ein deutliches Anzeichen für eine Übertragung der Bewirtschaftung des Hofes auf Dauer.

Normenkette:

HöfeO § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Geschwister. Ihre Mutter, Frau K. M. H. (Erblasserin), ist am 9. Februar 2000 verstorben.

Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 1974 war die Erblasserin Alleineigentümerin des am 27. Januar 1982 in die Höferolle eingetragenen Gartenbaubetriebs zu D.-W., Wi. 85. Auf dem im Grundbuch des Amtsgerichts D. von B. Blatt ... eingetragenen Grundstück befindet sich neben Gewächshäusern unter anderem ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohnungen, von denen 4 Einheiten fremdvermietet sind, eine Wohnung von der Beteiligten zu 1. genutzt wird und eine weitere Wohneinheit von der Erblasserin selbst bewohnt worden war.