OLG Köln - Beschluß vom 06.11.2001
23 WLw 6/01
Normen:
HöfeO § 13 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2002, 281
Vorinstanzen:
AG Kempen, vom 06.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 23 LW 76/96

Landwirtschaftsrecht: Ausgestaltung der Abfindungsergänzungsansprüche

OLG Köln, Beschluß vom 06.11.2001 - Aktenzeichen 23 WLw 6/01

DRsp Nr. 2002/11382

Landwirtschaftsrecht: Ausgestaltung der Abfindungsergänzungsansprüche

1. Ein Veräußerungsfall im Sinne des § 13 Abs. 1 HöfeO wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass dem Verkauf des Grundstücks durch den Hoferben oder Hofübernehmer ein notarielles Kaufangebot des Erblassers oder Hofübergebers zugrunde liegt.2. Der Hofeigentümer kann die Abfindungsergänzungsansprüche der weichenden Erben im Übergabevertrag bis zur Grenze des Pflichtteils ausgestalten.3. Die Vereinbarung eines Altenteilsrechts im Hofübergabevertrag schließt als solche einen Abfindungsergänzungsanspruch gemäß § 13 HöfeO nicht aus. Der altenteilsberechtigte Miterbe muss sich jedoch auf seinen Anteil die Altenteilsleistungen anteilig anrechnen lassen.

Normenkette:

HöfeO § 13 ;

Gründe: